Betrieb · Kindertageseinrichtungen · bundesweit

Die richtige Ausbildung heisst nicht „Erste-Hilfe-Kurs“.

Fuer Betriebe und fuer Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder gelten zwei getrennte Ausbildungsformen mit eigenen Bezeichnungen, eigenen Inhalten und eigenen Anforderungen an die Lehrkraft. Wir organisieren beide bundesweit an Ihrem Standort – durchgefuehrt von unseren nach DGUV Grundsatz 304-001 ermaechtigten Partnerunternehmen.

Rechtsgrundlage

Wer ausbilden lassen muss – und warum es der Unfallversicherungstraeger bezahlt

Die Pflicht steht im Arbeitsschutzgesetz und in der DGUV Vorschrift 1. Die Finanzierung steht im Sozialgesetzbuch. Beides greift ineinander – deshalb ist die Ersthelferausbildung fuer den Betrieb in der Regel keine Kostenfrage, sondern eine Organisationsfrage.

Pflicht

§ 10 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1

Der Arbeitgeber hat die Massnahmen fuer Erste Hilfe zu treffen und die Beschaeftigten zu benennen, die diese Aufgaben uebernehmen. Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsaetze der Praevention“ konkretisiert dies in den §§ 24 bis 28 fuer Einrichtungen, Sachmittel und Personal.

§ 10 ArbSchG · §§ 24 bis 28 DGUV Vorschrift 1 · konkretisiert durch DGUV Regel 100-001 und DGUV Information 204-022
Ermaechtigung

Nur ermaechtigte Stellen

Die Aus- und Fortbildung von Ersthelferinnen und Ersthelfern darf nur durch Stellen erfolgen, die nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 ermaechtigt sind. Die Kriterien der Ermaechtigung regelt der DGUV Grundsatz 304-001.

Eine Bescheinigung von einer nicht ermaechtigten Stelle erfuellt den Nachweis nicht. Unsere Partnerunternehmen sind ermaechtigt – darauf ist das Modell aufgebaut.

DGUV Grundsatz 304-001, Ausgabe 2022.04 (fruehere Nummer BGG/GUV-G 948)
Finanzierung

§ 23 SGB VII

Den Unfallversicherungstraegern obliegt es, fuer die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Sie kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Ausbildungsstellen ermaechtigen und die entsprechenden Lehrgangsgebuehren uebernehmen.

Umfang und Verfahren der Kostenuebernahme regelt der fuer Sie zustaendige Traeger.

§ 23 Abs. 1 SGB VII · Kostenuebernahme nach Massgabe des zustaendigen Unfallversicherungstraegers

Anzahl der Ersthelfenden: Wie viele Personen auszubilden sind, richtet sich nach § 26 der DGUV Vorschrift 1 und haengt von Betriebsart und Zahl der anwesenden Versicherten ab. Fuer Kindertageseinrichtungen gilt der eigene Massstab, dass je Kindergruppe eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer zur Verfuegung steht. Massgeblich ist im Einzelfall die Festlegung Ihres Unfallversicherungstraegers – wir klaeren sie vor der Planung mit Ihnen.

Die genauen Bezeichnungen

Zwei Ausbildungswege, vier Bezeichnungen

Die folgenden Bezeichnungen sind die des DGUV-Regelwerks, nicht Produktnamen eines Anbieters. Sie gehoeren so auf die Bescheinigung und so in Ihre Dokumentation.

Weg A

Betriebliche Ersthelfende

Grundausbildung Erste-Hilfe-Lehrgang

Die Grundausbildung fuer betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer. Der Lehrgang umfasst mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten; zusaetzlich sind mindestens drei Pausen mit einer Gesamtdauer von mindestens 45 Minuten vorzusehen.

Der Unterricht richtet sich nach einem fuer die Lehrkraft verbindlichen Leitfaden, der Inhalt, Demonstrationen, Uebungen und das Mindestzeitmass festlegt.

DGUV Grundsatz 304-001 · Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Auffrischung Erste-Hilfe-Fortbildung

Die regelmaessige Auffrischung im gleichen Umfang von mindestens neun Unterrichtseinheiten. In der Praxis und in aelteren Fassungen des Regelwerks auch als Erste-Hilfe-Training bezeichnet.

Sie ist in der Regel innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren; ohne sie erlischt die Eigenschaft als Ersthelferin oder Ersthelfer.

DGUV Grundsatz 304-001 · § 26 DGUV Vorschrift 1
Weg B

Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder

Eigene Ausbildungsform Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder

Eine eigenstaendige Ausbildungsform mit mindestens neun Unterrichtseinheiten. Sie vermittelt Erste-Hilfe-Massnahmen fuer Erwachsene und fuer Kinder und eignet sich nach dem Regelwerk insbesondere fuer Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Sie verlangt auf die Ausbildungsform abgestimmte Lehrgangsinhalte, weitere sachliche Ausstattung, eine Zusatzqualifikation der Lehrkraft und die Aushaendigung einer entsprechenden Informationsschrift.

DGUV Grundsatz 304-001 Abschnitt 2.5 · Anlage 2 Abschnitt 5 zu § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Auffrischung Fortbildung in derselben Ausbildungsform

Die Auffrischung erfolgt wiederum in der kinderbezogenen Form mit mindestens neun Unterrichtseinheiten, in der Regel innerhalb von zwei Jahren.

Eine betriebliche Erste-Hilfe-Fortbildung ersetzt sie nicht, weil die kinderspezifischen Inhalte dort nicht vermittelt werden.

DGUV Grundsatz 304-001 Abschnitt 2.5

Was die Lehrkraft fuer den Kinderbereich zusaetzlich mitbringen muss

Fuer die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder verlangt der DGUV Grundsatz 304-001 eine Lehrkraefte-Fortbildung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Vermittelt werden dabei sowohl die strukturellen Merkmale dieser Ausbildungsform als auch Kenntnisse ueber kinderbezogene Notfaelle und Kinderkrankheiten.

Ausserdem ist den Teilnehmenden eine Informationsschrift auszuhaendigen, die mindestens dem „Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder“ entspricht – heute die DGUV Information 204-008.

Nicht Gegenstand dieser Seite, aber der Vollstaendigkeit halber: Fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst gilt der DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst“; fuer die Ausbildung der Lehrkraefte selbst der DGUV Grundsatz 304-003 „Aus- und Fortbildung von Lehrkraeften in der Ersten Hilfe und fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst (Multiplikatorenstellen)“. Beide sind eigene Qualifikationswege und keine Alternative zur Ersthelferausbildung.

Der haeufigste Fehler

Ausbildung oder Fortbildung – die Uhr entscheidet, nicht der Wunsch

Diese beiden Lehrgaenge werden staendig verwechselt, weil sie denselben Umfang haben und aehnlich heissen. Sie sind aber nicht austauschbar: Welcher der richtige ist, haengt allein davon ab, wie lange die letzte Teilnahme zurueckliegt. Wer den falschen bucht, hat Geld und einen Arbeitstag ausgegeben und trotzdem keinen gueltigen Nachweis.

Tag 0

Erste-Hilfe-Lehrgang

Die Grundausbildung. Sie ist der Einstieg – fuer Personen, die noch nie ausgebildet wurden, und fuer alle, deren Zweijahresfrist abgelaufen ist.

Ab diesem Tag laeuft die Frist. Nicht ab dem Tag der Benennung, nicht ab Jahresbeginn.

bis Monat 24

Erste-Hilfe-Fortbildung

Innerhalb von zwei Jahren ist die Fortbildung zu besuchen – nicht erneut die Grundausbildung. Der Unternehmer hat nach § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 dafuer zu sorgen, dass die Ersthelfenden in der Regel in Zeitabstaenden von zwei Jahren fortgebildet werden.

Mit der Teilnahme beginnt die Zweijahresfrist erneut.

nach Monat 24

Zurueck auf Anfang

Ist die Frist ueberschritten, genuegt die Fortbildung nicht mehr. Nach den Erlaeuterungen der DGUV Regel 100-001 wird nach Ueberschreiten der Zweijahresfrist in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig.

Bis dahin steht die Person nicht als Ersthelferin oder Ersthelfer zur Verfuegung – die Abdeckung im Betrieb sinkt, ohne dass es jemand bemerkt.

Und in die andere Richtung

Wer noch nie oder vor mehr als zwei Jahren ausgebildet wurde, kann nicht mit einer Fortbildung einsteigen. Die Fortbildung setzt eine gueltige vorausgegangene Teilnahme voraus; sie frischt auf, sie ersetzt die Grundausbildung nicht.

Umgekehrt ist es zwar nicht falsch, innerhalb der Frist erneut die Grundausbildung zu besuchen – aber es ist unnoetig, und die Kostenuebernahme des Unfallversicherungstraegers ist auf das jeweils vorgesehene Format ausgerichtet. Fuer den Kinderbereich gilt dieselbe Systematik in der eigenen Ausbildungsform: Eine betriebliche Fortbildung frischt die kinderbezogene Schulung nicht auf.

Begriff 1

Ausbildung

Die Grundausbildung, die zur Uebernahme der Funktion befaehigt. Nur bei einer ermaechtigten Stelle; ohne sie darf der Unternehmer eine Person nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 nicht als Ersthelfende einsetzen.

§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 · DGUV Grundsatz 304-001
Begriff 2

Fortbildung

Die Auffrischung im Zweijahresrhythmus. Fuer sie gilt nach § 26 Abs. 3 Satz 2 der DGUV Vorschrift 1 die Ermaechtigungspflicht entsprechend – auch die Fortbildung darf nur eine ermaechtigte Stelle durchfuehren. Der Unternehmer hat sich die Nachweise vorlegen zu lassen.

§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1 · DGUV Regel 100-001
Begriff 3

Weiterbildung

Der dritte, meist uebersehene Begriff. Sind wegen der Art des Betriebes zusaetzliche Massnahmen noetig – etwa beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen – faellt das nach dem DGUV Grundsatz 304-001 nicht in die Aus- oder Fortbildung, sondern in die Weiterbildung. Sie kommt hinzu und ersetzt nichts.

§ 26 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1 · DGUV Grundsatz 304-001

Sonderfall Gesundheitsberufe und Rettungsdienst: Nach § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 gelten Personen mit sanitaets- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens als fortgebildet, wenn sie regelmaessig an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Taetigkeit regelmaessig Erste-Hilfe-Massnahmen durchfuehren. Das ist eine echte Erleichterung – sie muss aber belegt und in der Fristenliste gefuehrt werden, sonst hilft sie im Pruefungsfall nicht.

Regelwerksregister

Fuenf Stufen – und die Vorschrift ist nur die zweite

Die DGUV Vorschrift 1 wird gern als alleinige Quelle zitiert. Sie ist aber bewusst knapp gehalten. Das Konkrete steht in der DGUV Regel, in den DGUV Grundsaetzen und in den DGUV Informationen – und genau dort finden sich die Antworten, die im Streitfall zaehlen.

Stufe 1 · Gesetz
SGB VII
§ 23 Abs. 1: Den Unfallversicherungstraegern obliegt es, fuer die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. § 23 Abs. 2: Grundlage der Uebernahme der Lehrgangsgebuehren. Ergaenzend § 10 ArbSchG fuer die Pflicht des Arbeitgebers.
Stufe 2 · Unfallverhuetungsvorschrift
DGUV Vorschrift 1
„Grundsaetze der Praevention“, Abschnitt Erste Hilfe: §§ 24 bis 28. § 24 Abs. 5 Aushangpflicht, § 24 Abs. 6 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen, § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer mit den Absaetzen 1 bis 4 und der Anlage zu § 26 Abs. 2. Verbindliche Vorgabe – aber bewusst knapp.
Stufe 3 · Regel
DGUV Regel 100-001
„Grundsaetze der Praevention“. Konkretisiert die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und enthaelt die Erlaeuterungen zu § 26 – unter anderem den Satz, dass nach Ueberschreiten der Zweijahresfrist in der Regel eine erneute Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig wird. Hier steht das, was in der Vorschrift selbst nicht steht.
Stufe 4 · Grundsaetze
DGUV Grundsatz 304-001
„Ermaechtigung von Stellen fuer die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“, Ausgabe 2022.04, fruehere Nummer BGG/GUV-G 948. Regelt Ermaechtigungskriterien, Umfang von Ausbildung und Fortbildung, Leitfaden- und Lehrkraftanforderungen sowie in Abschnitt 2.5 die besonderen Voraussetzungen fuer die Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder. Unterscheidet ausdruecklich Aus-, Fort- und Weiterbildung.
DGUV Grundsatz 304-002
„Aus- und Fortbildung fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst“, Ausgabe 2022.04. Eigener Qualifikationsweg, keine Alternative zur Ersthelferausbildung.
DGUV Grundsatz 304-003
„Aus- und Fortbildung von Lehrkraeften in der Ersten Hilfe und fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst (Multiplikatorenstellen)“, Ausgabe 2022.04. Betrifft die Lehrkraefte der ermaechtigten Stellen, nicht die Ersthelfenden.
Stufe 5 · Informationen
DGUV Information 204-022
„Erste Hilfe im Betrieb“. Die ausfuehrliche Erlaeuterung der Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 unter Beruecksichtigung des staatlichen Rechts, einschliesslich der Besonderheiten in Einrichtungen des oeffentlichen Dienstes. Das praktische Arbeitsdokument fuer die betriebliche Organisation.
DGUV Information 204-001
Plakat „Erste Hilfe“ – Aushang nach § 24 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 (daneben die Fassungen 204-002 und 204-003). Ersetzt die Aus-, Fort- und Weiterbildung ausdruecklich nicht.
DGUV Information 204-006
„Anleitung zur Ersten Hilfe“.
DGUV Information 204-007
„Handbuch zur Ersten Hilfe“ – Teilnehmerunterlage und Nachschlagewerk fuer den betrieblichen Bereich.
DGUV Information 204-008
„Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen fuer Kinder“ – Teilnehmerunterlage fuer den Kinderbereich; die im Grundsatz 304-001 geforderte Informationsschrift.
DGUV Information 204-010
„Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“ – massgeblich, wenn ein AED vorgehalten wird.
DGUV Information 204-021
„Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen (Meldeblock)“ – Umsetzung der Aufzeichnungspflicht nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1.
DGUV Information 202-089
„Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen“ – sachliche und personelle Voraussetzungen, Meldeeinrichtungen, Erste-Hilfe-Einrichtungen und deren Kennzeichnung.
DGUV Information 202-059
„Erste Hilfe in Schulen“ – fuer den Schulbereich, in dem zusaetzlich laenderspezifische Regelungen gelten.
Partnernetz

Ein Ansprechpartner, ein bundesweites Netz ermaechtigter Partner

Sie fuehren nicht vierzig Einzelgespraeche mit vierzig oertlichen Anbietern, sondern eine Planung mit uns. Ausgebildet wird von unseren Partnerunternehmen – und die sind es, worauf es ankommt: nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 ermaechtigt.

Erste Hilfe darf in Deutschland nur ausbilden, wer dazu ermaechtigt ist. Deshalb arbeiten wir mit Ausbildungsstellen zusammen, die nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 ermaechtigt sind und die Anforderungen des DGUV Grundsatzes 304-001 erfuellen – fuer den Kinderbereich einschliesslich der besonderen Voraussetzungen nach dessen Abschnitt 2.5.

Unsere Rolle ist die Steuerung: Bedarfsermittlung je Standort, Zuordnung der richtigen Ausbildungsform, Auswahl des passenden Partners, Terminplanung ueber Standorte und Schichten hinweg, Klaerung der Kostenuebernahme mit dem zustaendigen Unfallversicherungstraeger und die Fuehrung von Nachweisen und Zweijahresfristen in Ihrer Arbeitsschutzdokumentation.

Fuer Unternehmen mit vielen Standorten ist genau das der Aufwand, der sonst liegen bleibt – nicht der Lehrgang selbst, sondern seine Steuerung. Sie erhalten einen Ansprechpartner, eine Planung und eine Fristenliste statt vierzig loser Einzelbuchungen.

Zur Klarstellung: Die IMS New Technologies AG ist selbst keine ermaechtigte Stelle und stellt keine Ausbildungsbescheinigungen aus. Bescheinigungen kommen ausschliesslich vom durchfuehrenden Partnerunternehmen.

Klare Rollenverteilung

Ermaechtigtes Partnerunternehmen: fuehrt Lehrgang und Fortbildung durch, nimmt die Erfolgskontrolle vor, stellt die Bescheinigung aus und rechnet mit dem Unfallversicherungstraeger ab.

IMS: ermittelt den Bedarf, ordnet die richtige Ausbildungsform zu, waehlt und steuert den Partner, plant Termine und Schichten, fuehrt Nachweise und Fristen und bindet das Ergebnis in Gefaehrdungsbeurteilung und Arbeitsschutzorganisation ein.

Sie: benennen die Ersthelfenden, stellen Raum und Freistellung und bleiben Verantwortliche fuer die Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb.

Kostenuebernahme

Warum die Lehrgangsgebuehr meist nicht Ihr Problem ist

Nach § 23 Abs. 1 SGB VII obliegt es den Unfallversicherungstraegern, fuer die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Sie erfuellen diese Aufgabe, indem sie Ausbildungsstellen ermaechtigen und die Lehrgangsgebuehren uebernehmen.

Voraussetzung

Die Durchfuehrung durch eine ermaechtigte Stelle und die Anmeldung im vorgesehenen Verfahren des zustaendigen Traegers. Ohne beides gibt es keine Uebernahme.

Umfang

Wie viele Personen je Betrieb oder je Kindergruppe uebernommen werden, legt der zustaendige Unfallversicherungstraeger fest. Die Regelungen der Traeger weichen voneinander ab.

Nicht umfasst

Ausfallzeiten, Raeume, Verpflegung sowie Ausbildungen ueber die getragene Zahl hinaus. Diese Positionen bleiben bei Ihnen und gehoeren in die Planung.

Wir nennen Ihnen keine Betraege und keine Kopfzahlen, bevor der zustaendige Traeger und seine aktuelle Regelung feststehen. Diese Klaerung ist Teil der Organisation.

Organisation

Was wir bundesweit uebernehmen

Ein Standort ist ein Termin. Vierzig Standorte in drei Bundeslaendern mit Schichtbetrieb und zwei Ausbildungsformen sind ein Projekt.

01

Bedarfs- und Formzuordnung

Je Standort und Bereich: Wie viele Personen, welche der beiden Ausbildungsformen, welcher Traeger ist zustaendig. Ergebnis ist eine belastbare Planungsgrundlage statt einer Schaetzung.

02

Passenden Partner einsetzen

Auswahl des Partnerunternehmens mit der passenden Ermaechtigung und regionaler Erreichbarkeit – fuer den Kinderbereich einschliesslich der besonderen Voraussetzungen nach Abschnitt 2.5 des DGUV Grundsatzes 304-001.

03

Terminplanung

Inhouse am Standort, mehrere Durchgaenge je Tag, Lage auf Schichtwechsel, Abstimmung mit Betriebsablauf und Betreuungszeiten der Einrichtung.

04

Kostenuebernahme

Klaerung des Verfahrens mit dem zustaendigen Unfallversicherungstraeger und Vorbereitung der Anmeldung und Abrechnung.

05

Nachweis- und Fristenfuehrung

Erfassung der Bescheinigungen je Person, Wiedervorlage der Zweijahresfrist, Ueberblick ueber die tatsaechliche Abdeckung je Standort, Bereich und Schicht.

06

Einbindung in den Arbeitsschutz

Verzahnung mit Gefaehrdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen, Erste-Hilfe-Material nach DIN 13157 und DIN 13169, Meldeeinrichtungen, Kennzeichnung und Alarmierung.

Ablauf

Von der Anfrage zur gefuehrten Frist

Die Schritte sind eine Reihenfolge, keine Kalenderangabe. Termine und Dauer ergeben sich aus Standortzahl, Ausbildungsform und Verfuegbarkeit der ermaechtigten Stelle.

  1. Schritt 1 – Bedarf und Form klaeren

    Standorte, Bereiche, Beschaeftigte oder Kindergruppen, Schichtmodell. Zuordnung zu Weg A oder Weg B je Personengruppe.

  2. Schritt 2 – Traeger und Kostenuebernahme

    Feststellung des zustaendigen Unfallversicherungstraegers und seiner aktuellen Regelung zu Umfang und Verfahren der Kostenuebernahme.

  3. Schritt 3 – Partnerunternehmen einsetzen

    Auswahl des ermaechtigten Partners mit der passenden Ermaechtigung und regionaler Naehe, Abstimmung von Leitfaden, Teilnehmerunterlage und Ausstattung.

  4. Schritt 4 – Durchfuehrung

    Lehrgang oder Fortbildung inhouse durch das ermaechtigte Partnerunternehmen; Ausstellung der Bescheinigungen durch dieses.

  5. Schritt 5 – Nachweise uebernehmen

    Erfassung der Bescheinigungen, Benennung der Ersthelfenden, Aufnahme in die Arbeitsschutzdokumentation und in den Aushang.

  6. Schritt 6 – Fristen fuehren

    Wiedervorlage der Fortbildung, Nachsteuerung bei Personalwechsel und laufende Kontrolle der tatsaechlichen Abdeckung.

Abgrenzung

Was wir nicht tun

Wir bilden nicht selbst aus

Die IMS New Technologies AG ist selbst nicht nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 ermaechtigt. Lehrgang, Fortbildung und Bescheinigung kommen von den ermaechtigten Partnerunternehmen – genau so ist das Modell aufgebaut.

Keine Multiplikatorenstelle

Die Aus- und Fortbildung von Lehrkraeften nach DGUV Grundsatz 304-003 gehoert nicht zu unserem Angebot.

Kein Sanitaetsdienst

Die Ausbildung fuer den betrieblichen Sanitaetsdienst nach DGUV Grundsatz 304-002 und die Gestellung von Sanitaetspersonal bieten wir nicht an.

Keine Rechtsdienstleistung

Wir erbringen keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG. Auseinandersetzungen mit Traegern oder Behoerden fuehren wir nicht.

Kontakt

Ausbildung anfragen

Schreiben Sie uns mit Standorten, Zahl der Beschaeftigten oder Kindergruppen, Schichtmodell und dem zustaendigen Unfallversicherungstraeger, falls bekannt. Sie erhalten eine Zuordnung der richtigen Ausbildungsform, den passenden ermaechtigten Partner und einen Vorschlag zur Organisation. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.